Kleinzitat
Rz. 8
Bei einem Kleinzitat wird nicht ein ganzes Werk als Zitat verwendet, sondern lediglich Stellen oder einzelne Stellen eines Werkes (vgl.
§ 51 Nr. 2 und 3 UrhG@).
Bei einem Großzitat wird ein ganzes Werk genutzt (siehe Großzitat,
Rz.7).
Das Kleinzitat ist zulässig bei Sprachwerken (
§ 51 Nr. 2 UrhG@) oder Musikwerken (
§ 51 Nr. 3 UrhG@).
Der Umfang des Zitats ist abhängig vom Einzelfall (siehe Umfang,
Rz.6).
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