Umfang
Rz. 6
Der Umfang des Zitats ist abhängig vom Einzelfall.
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die konkrete Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist (
§ 51 UrhG@). Die konkrete Nutzung ist in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt, wenn die Nutzung des fremden Werks nicht durch ein anderes Werk ersetzbar ist, also gerade das verwendete Werk als Belegstelle erforderlich ist.
Zum Zweck des Zitats ist insbesondere zulässig, wenn
- einzelne Werke in ein anderes selbständiges wissenschaftliches Werk aufgenommen werden (siehe Großzitat, Rz.7)
- Stellen eines Werkes in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden (siehe Kleinzitat, Rz.8).
- einzelne Stellen eines erschienenen Musikwerks in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden (vgl. § 51 UrhG@).
<< Rz. 5 ||
Rz. 7 >>