Wissenschaftliches Zitat
Rz. 11
Die urheberrechtliche Zitierpflicht (
§ 51 UrhG@) ist nicht deckungsgleich mit dem wissenschaftlichen Zitiergebot.
Die urheberrechtliche Zitierpflicht erfordert das entlehnen eines fremden Werkes für eigene Zwecke. Es will den Urheber schützen.
Das wissenschaftliche Zitiergebot will nicht den Urheber schützen. Es will verhindern, dass sich ein Wissenschaftler mit fremden Federn schmückt und verlangt deswegen die Kennzeichnung eines fremden Gedankenganges (vgl. OLG Hamm, 31. 3. 2004 - 5 U 144/0). Das wissenschaftliche Zitiergebot erfordert für einen fremden Gedankengang kein Werk.
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