Gemeinfrei
Rz. 7
Ein amtliches Werk, das gemeinfrei ist, kann ohne Zustimmung des Urhebers zu jedem beliebigen Zweck verwertet werden.
Zu den amtlichen Werken gehören beispielsweise Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen, amtliche Erlasse (
§ 5 Abs. 1 UrhG@).
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