Mietspiegel
Rz. 6
Der qualifizierte Mietspiegel wird von der Behörde erlassen und ist ein amtliches Werk.
Dem qualifizierte Mietspiegel fehlt der regelnde Charakter (OLG Stuttgart, 14.07.2010, 4 U 24/10, Rn. 107). Daher ist der Mietspiegel nicht gemeinfrei nach
§ 5 Abs. 1 UrhG@.
Ein qualifizierter Mietspiegel ist auch kein sonstiges amtliches Werk iSd
§ 5 Abs. 2 UrhG@, weil er nicht zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht wird (OLG aaO, Rn. 123).
Somit kommt einem qualifizierte Mietspiegel der Urheberrechtsschutz zu, wenn er ein geschütztes Werk iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@ ist.
Ein qualifizierte Mietspiegel kann Schöpfungshöhe durch die Art der Darstellung der Daten erlangen. Im konkreten Fall hat das OLG bei dem qualifizierten Mietspiegel in der Form einer Broschüre ein Schriftwerk mit
Gestaltungshöhe angenommen, wegen der Art der Darstellung der Daten (OLG Stuttgart, 14.07.2010, 4 U 24/10, Rn. 92). Maßgebend sei nicht was, sondern wie es dargestellt werde (OLG aaO, Rn. 99).
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