Hersteller
Rz. 7
Hersteller eines Datenbankwerkes ist der Urheber. Durch seine geistige Leistung ist die Sammlung als ein Sammelwerk anzusehen (siehe Sammelwerke,
Rz.2).
Hersteller eines Datenbankwerkes ist daher nicht der Arbeitgeber oder eine juristische Person, wie eine GmbH. Unerheblich ist, wer die Kosten der Herstellung und Pflege (Aktualisierung) des Datenbankwerks trägt. Die Investitionskosten sind lediglich bei einer Datenbank (die kein Datenbankwerk ist) von Bedeutung (siehe
Datenbank).
Sofern juristische Personen oder Arbeitgeber Inhaber von Datenbankwerken sind, können sie als Lizenzinhaber Rechtsverletzungen geltend machen.
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