Herstellung
Rz. 3
Die Herstellung einer Privatkopie zu privaten Zwecken ist zulässig (
§ 53 Abs. 1 UrhG@), soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich
- rechtswidrig hergestellte Vorlage oder
- rechtswidrig öffentlich zugängliche Vorlage verwendet wird.
Beispiel: Ist für den Verbraucher offensichtlich, dass es sich bei der Vorlage um eine rechtswidrige Vorlage handelt, dann greift
§ 53 Abs. 1 UrhG@ nicht.
Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht (
§ 53 Abs. 1 Satz 2 UrhG@).
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