Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Urheberrechtlichen Schutz genießen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (siehe
Werke).
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere die Werkarten, die in
§ 2 Abs. 1 UrhG@ aufgelistet sind. Darunter finden sich sich keine Datenbankwerke.
Der Schutz der Datenbankwerke ist in
§ 4 Abs. 2 UrhG@ geregelt.
Das Datenbankwerk ist ein Unterfall des Sammelwerks.
Datenbankwerk sind nach
§ 4 Abs. 2 UrhG@
- dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und
- einzeln zugänglich sind, mit Hilfe elektronischer Mittel (online, offline) oder auf andere Weise (z.B. suchen in Karteikarte).
Für ein Datenbankwerk ist neben einer individuellen Sammlung zusätzlich erforderlich, dass die unabhängigen Elemente der Sammlung (z.B. Bilder, Gedichte) systematisch oder methodisch angeordnet sind (Sammelwerk mit Ordnungssystem).
Das Sammelwerk und somit das Datenbankwerk wird unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts, wie ein selbständiges Werk geschützt (vgl.
§ 4 Abs. 1 UrhG@).
Datenbankwerke können in elektronischer Form oder anderer Form sein.
Da das Datenbankwerk ein Unterfall des Sammelwerks ist, müssen alle Voraussetzungen für ein Sammelwerk vorliegen (siehe
Sammelwerke).
Von einem Datenbankwerk ist die Datenbank zu unterscheiden (siehe
Datenbank).
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