Das UrhG kennt
Urheberrechte (Teil 1 des UrhG) und Verwandte Schutzrechte (Teil 2 des UrhG).
Das Urheberrecht schützt die geistige Leistung (siehe
geistige Schöpfung). Es schützt nicht den zeitlichen Aufwand und die finanzielle Investition. Anders ist es bei den verwandten Schutzrechten.
Verwandte Schutzrechte werden auch als sog. Leistungsschutzrechte bezeichnet.
Leistungsschutzrechte schützen persönliche Leistungen, die nicht als persönliche geistige Schöpfung angesehen werden, aber einen hohen finanziellen oder technischen Aufwand erfordern (z.B. Datenbanken, Fotos oder wissenschaftliche Texte, die nicht als persönliche geistige Schöpfungen angesehen werden).
Unter die Leistungsschutzrechte fallen beispielsweise:
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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