Einleitung
Rz. 1
Nach dem Urhebergesetz stehen dem Urheberneben den Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten, sonstige Rechte zu.
Zu den sonstigen Rechten des Urhebers gehören, z.B.:
- Vergütungsanspruch bei Weiterveräußerung von bestimmten Werken
- Vergütungsanspruch bei Werk-Vermietung durch Dritte
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Rz. 2 >>