Einleitung
Der Urheber hat das Recht sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe).
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe des Werks umfasst nach
§ 15 Abs. 2 UrhG@ beispielsweise:
- das Vortragsrecht (Recht ein Schriftwerk zu Gehör zu bringen)
- das Aufführungsrecht (Recht eine Musikwerk zu Gehör zu bringen)
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (Datenträger)
Wann ein Werk öffentlich angeboten bzw. wiedergegeben wird ist davon abhängig, was unter dem Begriff der Öffentlichkeit zu verstehen ist (siehe Inhaltsübersicht, dort 3. Öffentlichkeit )
Eine öffentliche Wiedergabe ist ohne Zustimmung des Urhebers möglich, wenn sie keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnahme unentgeltlich möglich ist und keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält (
§ 52 Abs. 1 UrhG@). Dies gilt nicht uneingeschränkt. Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (
§ 52 Abs. 3 UrhG@).
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